Wir bieten im Rahmen der Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen grundsätzlich die folgenden Vorgehensweisen an:
Die Vorgehensweisen sind miteinander kombinierbar, sie können ausgehend von einem Kurzgutachten bspw. jederzeit ein vollumfängliches Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Sie zahlen dabei lediglich den zusätzlich anfallenden Arbeitsaufwand.
Falls ein schriftliches Gutachten (zunächst) nicht benötigt wird, können wir Sie gerne im Rahmen einer wertorientierten Beratung mündlich zu Ihren Fragestellungen rund um die Unternehmensbewertung beraten. Gerne schauen wir uns auch ein Gutachten einer anderen Partei an und beraten Sie zum Umgang mit diesem Gutachten oder verfassen einen formellen Report unserer Einschätzung zu Ihrer Verwendung.
Berechnung des Unternehmenswertes mit einem Höchstmaß an Genauigkeit und Sorgfalt.
Eine Unternehmensbewertung in Form eines Sachverständigengutachtens stellt eine genaue Berechnung des Unternehmenswertes dar, die zusätzlich zu Ihren Unterlagen und Angaben auf einer sorgfältigen Analyse des Unternehmens und Marktumfeldes durch den Bewerter beruht. Sie folgt den anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung, beispielsweise des Standards IDW S1. Dieser Standard sowie damit in Zusammenhang stehende Erläuterungen und Verlautbarungen kodifizieren die vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) veröffentlichten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen. Ein Sachverständigengutachten folgt höchsten Ansprüchen sowohl an die Analyse des zu bewertenden Unternehmens und seines Marktumfelds, an die Standards und Methoden seiner Berechnung sowie der Verschriftlichung in Gutachtenform. Es kann je nach Anlass sowohl ein subjektiver als auch ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt werden.
Ein Sachverständigengutachten stellt eine fundierte Grundlage sowohl für unternehmerische Entscheidungen wie beispielsweise Unternehmenskauf- oder -verkauf, Nachfolgeregelungen, Gesellschafteraufnahmen und -austritten als auch zur Klärung von (potenziellen) Streitfällen im Rahmen (drohender) gerichtlicher Auseinandersetzungen wie Ehescheidungen, (unfreiwilligen) Gesellschafterwechseln oder Sachverhalten im Rahmen von Erbschaften dar.
Mit dem schriftlichen Sachverständigengutachten erhalten Sie eine fundierte Grundlage für Ihre unternehmerische Entscheidung oder (potenzielle) gerichtliche Auseinandersetzung, die mit einem Höchstmaß an Sorgfalt und Genauigkeit erstellt wird und höchsten Ansprüchen genügt.
Berechnung eines Unternehmenswertes in vereinfachter Form.
Eine Wertabschätzung in Form eines Kurzgutachtens stellt eine gröbere Berechnung des Unternehmenswertes dar, die auf mit Ihnen vereinbarten Vereinfachungen beruht. Dabei wird für gewöhnlich auf eine umfassende Analyse des Marktumfeldes verzichtet, mit Branchendaten statt eigens recherchierten Daten für Benchmarking und der Ableitung bewertungsrelevanter Kapitalmarktdaten gearbeitet sowie lediglich typische Sachverhalte der historischen Zahlen des Unternehmens untersucht und ggf. bereinigt, wenn dieses nicht marktgerecht erscheint. Es kann je nach Anlass sowohl ein subjektiver als auch ein objektivierter Unternehmenswert ermittelt werden.
Eine Wertabschätzung in Form eines Kurzgutachtens eignet sich für eine überschlägige Annäherung an den Unternehmenswert, bspw. im Rahmen der Vorprüfung eines zukünftig geplanten Unternehmenskaufs oder -verkaufs, Gesellschafterwechseln, interner oder externer Nachfolgeregelungen sowie ggf. als Argumentationsgrundlage im Rahmen der Beilegung von (potenziellen) Streitfällen. Für (potenzielle) Streitfälle ist im Allgemeinen eine gerichtsfestes, vollumfängliche Unternehmensbewertung in Form eines Sachverständigengutachtens vorzugswürdig.
Eine Wertabschätzung in Form eines Kurzgutachtens ist kostengünstiger als eine Unternehmensbewertung in Form eines vollumfänglichen Sachverständigengutachtens, da es durch die mit Ihnen vereinbarten Vereinfachungen weniger Recherche- und allgmeinen Arbeitsaufwand verursacht. Dieses Vorgehen geht jedoch mit einer geringeren Genauigkeit des Bewertungsergebnisses einher. Bei Bedarf kann ein Kurzgutachen oder Testat jederzeit zu einem vollumfänglichen Unternehmenswertgutachten erweitert werden. Sie zahlen in diesem Fall natürlich lediglich die weiteren notwendigen Arbeitsschritte, wie z.B. die detaillierte Analyse des Unternehmens und Marktumfeldes.
Berechnung eines indikativen Unternehmenswertes gemäß vereinfachter Verfahren.
Eine Wertberechnung stellt eine Berechnung des Unternehmenswertes dar, die aus Sicht des Unternehmensbewerters nicht den allgemeinen Anforderungen an ein Werturteil in der Form eines Sachverständigengutachtens oder einer Wertabschätzung in Form eines Kurzgutachtens entspricht. Dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass von der beauftragenden Seite aus nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden können oder ein spezielles Verfahren verwendet werden soll, das der Unternehmensbewerter für den vorliegenden Zweck nicht (als alleiniges) Bewertungsverfahren verwenden würde.
Beispiele sind eine reine Marktbepreisung anhand von Multiplikatoren im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen, die Verwendung des Stuttgarter Verfahrens oder der Buchwertklausel für gesellschaftsrechtliche Zwecke (z.B. wenn es im Gesellschaftsvertrag verlangt wird), oder auch das vereinfachte Ertragswertverfahren, wenn es außerhalb der eigentlich bezweckten steuerlichen Bewertung verwendet werden soll.
Eine Wertberechnung eignet sich für Fälle, in denen die Wertberechnung (ggf. zunächst) entweder nur in sehr überschlägiger Form ermittelt werden soll oder ein Verfahren vorgegeben ist, bspw. durch einen Gesellschaftsvertrag, das (ggf. nicht mehr) den aktuellen Berufsgrundsätzen entspricht. In diesen Fällen kann eine methodisch saubere Herleitung der Wertberechnung durchgeführt werden, jedoch kein abschließendes Werturteil in Form eines Gutachtens oder Kurzgutachtens bzw. Testats gefällt werden.
Eine Wertberechnung anhand von stark vereinfachenden Verfahren wie die vorgenannten Verfahren ist kostengünstiger, da sie naturgemäß ebenfalls auf stark vereinfachten Annahmen und Angaben beruht und somit weniger Arbeitsaufwand verursacht. Auch kann eine Wertberechnung die Einhaltung externer Vorgaben ermöglichen, beispielsweise aus einem vorliegenden Gesellschaftsvertrag, und damit einfach nötig sein. Das Vorgehen der genannten Verfahren geht jedoch mit einer geringeren Genauigkeit der Wertermittlung einher.